Autoverkauf Vertrag
Ihr Autoverkauf Vertrag sollte keine Lücken aufweisen
Einen Autoverkauf Vertrag kann man im Papierhandel kaufen oder ihn im Internet herunterladen. In Autokinos bekommt man ihn am Automarkttag kostenlos
Der Autoverkauf Vertrag, der auf diesen Wegen zu bekommen ist, gilt im Allgemeinen nur für den privaten Autokauf. Der Abschluss eines Kaufvertrags über ein gebrauchtes Auto ist zwischen Käufer und Verkäufer ein privatrechtlicher Vertrag, sobald einer der beiden eine Privatperson ist. Für Autohändler gelten teilweise andere Regeln, insbesondere Regeln aus dem Handelsgesetzbuch (HGB).
Im Autoverkauf Vertrag werden Name und Adresse vom Verkäufer und Käufer festgehalten, möglichst noch mit der Nummer des Personalausweises oder Passes. Der Kaufgegenstand, also der gebrauchte PKW, wird beschrieben mit Marke, Typ, Baujahr und Kilometerstand, evtl. mit Sonderausstattung. Wichtig sind noch das Verkaufsdatum und die Verpflichtung des Käufers, das Auto innerhalb der im Vertrag festgelegten Frist umzumelden. Auch sollte vermerkt werden, aus der wievielten Hand der Wagen stammt und ob er unfallfrei ist. Allerdings sollte man, wenn man sich einen Autoverkauf-Vertrag holt, berücksichtigen, dass die Autoren und Vertreiber dieser Verträge keine Gewährleistung für ihr Formular übernehmen. Daher ist es sinnvoll, vor Abschluss des Vertrages noch mal ein Auge auf den Inhalt des Vertrages zu werfen.
Ein ganz wichtiger Punkt beim Autoverkauf Vertrag ist die Frage der Gewährleistung. Wird der Kaufvertrag über das gebrauchte Auto zwischen zwei Privatleuten geschlossen, genügt der Hinweis, dass das Fahrzeug in dem Zustand verkauft wird, in dem es besichtigt und zur Probe gefahren wurde, unter Ausschluss jeder Gewährleistung. Mit einem solchen Zusatz kann eine Privatperson ihre Haftung ausschließen.
Ein Unternehmer kann im Autoverkauf Vertrag eine Sachmängelhaftung nicht ausschließen, sondern es ist allenfalls eine Beschränkung auf eine Zeitspanne von einem Jahr möglich. Autohändler sind natürlich Unternehmer, aber auch der Handwerksmeister, Arzt oder Anwalt, der sein Firmenfahrzeug veräußert, gilt in diesem Sinne nach dem Gesetz als Unternehmer und kann somit die Gewährleistung nicht ausklammern, auch nicht für Sachmängel, die erst nach dem Kauf zutage treten. Dies hat den Vorteil, dass man dem Verkäufer nach dem Kauf noch Mängel in Rechnung stellen kann, die man aber nicht selbst verschuldet haben darf. Sind bestimmte Angaben im Autoverkauf-Vertrag bewusst unrichtig gemacht worden, kann der Käufer auch später noch vom Vertrag zurücktreten.