Fahrerflucht
Fahrerflucht ist kein einfaches Vergehen im Straßenverkehr
Wer Fahrerflucht begeht, der wird mit wesentlich höheren Strafen rechnen müssen als bei einer ordnungsgemäßen Meldung des Unfalls bei der Polizei.
Wer kennt das nicht? Man ist in der Stadt unterwegs und kommt zu seinem Auto und möchte wieder heim fahren. Doch was muss man da an der Tür seinen Autos sehen? Einen Delle und ein Kratzer. Das ist nicht nur ärgerlich, sondern auch noch teuer dazu, denn der Verursacher hat weder einen Zettel hinterlassen mit Adresse oder Telefonnummer oder sonst irgendwas. Das kann aber auch nicht nur teuer für den Geschädigten werden, sondern auch für den Täter, vorausgesetzt es gibt Zeugen. Eines steht jedenfalls fest. Fahrerflucht ist in keinem Fall ein Kavaliersdelikt, denn es ist eine unerlaubte Entfernung vom Unfallort oder besser gesagt Tatort. Und selbst ein hinterlassender Zettel, der später nicht mehr auffindbar ist oder vom Auto weg geflogen ist, hat vor Gericht keinerlei Bedeutung.
Gerade dieser Bereich wird von vielen Personen gnadenlos unterschätzt. Denn im Gesetz gibt es einige wichtige Regelungen, die den Verursacher dazu veranlassen, sich auch nach diesen Regeln entsprechend zu verhalten. Derjenige, der beteiligt war, oder den Unfall ausgelöst hat, ist verpflichtet am Ort zu bleiben. Im Falle einer Delle, die man einem anderen Fahrer zufügt, ist man auch verpflichtet eine gewisse Wartezeit einzuhalten.
Denn im Juristischen heißt es, bevor keine Beurteilung und Feststellung der Gesamtsituation statt gefunden hat, darf sich keiner vom Unfallort entfernen. Eine wichtiger Punkt sei gleich vorweg genommen. Der berühmte Zettel, der an das geschädigte Auto geklemmt wird mit Adresse und Telefonnummer ist im rechtlichen Sinne wertlos. Denn man entfernt sich trotzdem vom Tatort. Denn ein Tatbestand wird dadurch nicht ausgeschlossen.
Die Frage ist jetzt, wie sich der Unfall beteiligte am besten verhält, wenn es denn nun doch passiert und er ein parkenden Auto beispielsweise anfährt und ihm eine Delle zufügt. Wenn kein so genannter völlig belangloser Schaden am Fahrzeug vorliegt, der beträgt bis zwanzig Euro, muss derjenige der Wartepflicht nach gehen. Es heißt den Umständen eine angemessene Zeit zu warten laut Gesetz. Das bedeutet in der Regel dreißig Minuten Wartezeit im Alltag.
Wenn in der Wartezeit nichts passierte und niemand kam, sollte man schnellstens eine Polzeiwache aufsuchen. Dort muss der Unfall gemeldet werden. Wenn man dies so macht, ist sicher gestellt, dass der so genannte Tatvorwurf entfällt. Wer sich ausführlich Informationen zu diesem interessanten und umfangreichen Thema holen möchte, der findet im Internet viele Möglichkeiten sich zu informieren oder auch direkt bei einem zuständigen Anwalt für Verkehrsrecht.