Verkehrssicherungspflicht
Der Verkehrssicherungspflicht hat jeder zu erfüllen
Wer der Verkehrssicherungspflicht nicht Folge leistet und Gefahrenquellen vorschriftsgemäß absichert, muss mit Schadensersatzforderungen rechnen.
Unter einer Verkehrssicherungspflicht versteht man in der Bundesrepublik Deutschland eine Verhaltenspflicht zur Sicherung von Gefahrenquellen. Kommt man dieser nicht nach, so schreibt das BGB mögliche Schadensersatzansprüche vor. Dies klingt für Nicht-Juristen zunächst alles furchtbar kompliziert. Praktische Beispiele können im Straßenverkehr, bei gefährlichen Veranstaltungen oder bei Gefahren, die beispielsweise ein nicht ordnungsgemäß in Schuss gehaltenes Grundstück verursachen können, liegen.
Der Ursprung der Verkehrssicherungspflicht liegt darin begründet, dass man eine rechtliche Handhabe schaffen wollte, um bei Unterlassungen gegen entsprechend Betroffene vorzugehen. Auch bei mittelbaren Verletzungen werden Verkehrssicherungspflichten heutzutage zu Rande gezogen, um die Rechtswidrigkeit entsprechender Handlungen zu begründen.
Eine Verkehrssicherungspflicht entsteht in der Regel dadurch, dass ein gefährliches Tun vorliegt. Sie kann aber auch darin begründet liegen, dass man ein berechtigtes Vertrauen in die Abwehr einer Gefahr hervorgerufen hat, oder die Macht über eine bestimmte Gefahrensphäre besitzt. Letzteres soll am Beispiel eines Unternehmens erläutert werden. Hier ist zunächst der Träger des Unternehmens betroffen, seiner Verkehrssicherungspflicht nachzukommen, das heißt in diesem Fall, er haftet auch bei möglichen Gefahren. Doch die Verkehrssicherungspflicht kann unter Umständen auch Firmenorgane oder gar Arbeitnehmer betreffen.
Verkehrssicherungspflichtig ist auch im Bereich des öffentlichen Verkehrsraumes immer derjenige, dem die jeweilige Straße gehört. Das können Gemeindestraßen sein, hier ist die jeweilige Stadt oder Gemeinde betroffen, bei Kreisstraßen ist es der entsprechende Kreis und bei Landesstraßen das Land. Im Falle von Privatstraßen ist der Eigentümer derjenige, der seiner Verkehrssicherungspflicht nachkommen muss.
Bei Herstellern gefährlicher Erzeugnisse ist ebenfalls eine Verkehrssicherungspflicht im Spiel. Hier dreht es sich um die sogenannte deliktrechtliche Produkthaftung, ebenfalls ein recht heikles Thema, wie sich jeder vorstellen kann. Doch auch Privatpersonen können als Haus- oder Wohnungseigentümer in die Pflicht genommen werden, denn sie müssen dafür sorgen, dass ihre Immobilien in einem einwandfreien Zustand sind und durch sie keine Gefahr für andere ausgeht.